29.4 Fazit Die Kammer erachtet für die Schuldsprüche wegen einfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Ziff. I.11.3 und I.12.2 AKS eine Freiheitsstrafe von insgesamt 3 Monaten als dem Verschulden angemessen. Diese ist im Umfang von 2/3 zu asperieren, ausmachend 2 Monate.