und I.12.2 AKS hinsichtlich der objektiven Tatschwere eine Freiheitsstrafe von insgesamt 3 Monaten als angemessen. 29.3 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus pekuniären Beweggründen. Er tätigte die Haschischgeschäfte, um damit einen Teil seines Lebensunterhalts zu bestreiten. Die Taten wären denn auch ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Diese Umstände sind tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf das Tatverschulden aus. 29.4 Fazit