Insgesamt ging das Handeln des Beschuldigten nicht über das zur Erfüllung des objektiven Tatbestands Notwendige hinaus. Auch das Ausmass der Gefährdung des geschützten Rechtsguts ist als noch sehr leicht zu qualifizieren, weil die Drogenmenge nicht in den Verkehr gelangt ist. Unter Berücksichtigung der VBRS- Richtlinien und in sinngemässer Anwendung von Art. 19 Abs. 3 Bst. a BetmG erachtet die Kammer für das objektive Tatverschulden eine Freiheitsstrafe von etwa 2.75 Monaten für angemessen. Nach dem soeben Ausgeführten erachtet die Kammer für die Schuldsprüche nach Ziff. I.11.3 und I.12.2