184 digten ist einzig bekannt, dass er das Haschisch in seinem Wohnkanton erworben und bei sich zu Hause besessen hat. Diese Umstände sind tatbestandsimmanent. Unter Berücksichtigung der VBRS-Richtlinien erachtet die Kammer für das objektive Tatverschulden eine Freiheitsstrafe von etwa 0.25 Monaten für angemessen. Beim Schuldspruch nach Ziff. I.11.3 AKS beläuft sich die relevante Drogenmenge auf das Anstaltentreffen zum Erwerb und zur Veräusserung von rund 33 Kilogramm Haschisch.