29.2 Objektive Tatschwere Die VBRS-Richtlinien sehen für den Drogenhandel mit Haschisch von 100 Gramm bis 1 Kilogramm zwischen 5 und 30 Strafeinheiten vor, bei bis zu 5 Kilogramm Haschisch sind 90 Strafeinheiten angedacht. Beim Schuldspruch nach Ziff. I.12.2 AKS bezieht sich die massgebende Drogenmenge auf den Erwerb von 500 Gramm Haschisch sowie den (anschliessenden) Besitz von 495 Gramm in braunes Klebeband umwickeltes und 15 Gramm in Alufolie abgepacktes Haschisch. Über die Art und Weise des Vorgehens des Beschul-