29. Asperation für die Schuldsprüche wegen einfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Ziff. I.11.3 und I.12.2 AKS 29.1 Vorbemerkungen Hinsichtlich der vorinstanzlichen Strafzumessung (pag. 19 457 f.) ist anzumerken, dass die Vorinstanz die Strafe für den Schuldspruch wegen Erwerb und Besitz von rund 500 Gramm Haschisch in der Zeit von Januar 2019 bis Dezember 2020 (Ziff. I.12.2 AKS) in der Strafe für das Anstaltentreffen zum Erwerb und zur Veräusserung von rund 33 Kilogramm Haschisch (Ziff. I.11.3 AKS) inkludiert hat. Deshalb behandelt die Kammer die Schuldsprüche nach Ziff. I.11.3 und I.12.2