Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten als angemessen. 28.3 Subjektive Tatschwere Für die sich neutral auf das Tatverschulden auswirkende subjektive Tatschwere wird sinngemäss auf die Ausführungen unter E. V.27.3 hiervor verwiesen. 28.4 Fazit Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen gewerbsmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten als dem Verschulden angemessen. Diese ist im Umfang von 2/3 zu asperieren, ausmachend 8 Monate.