Leicht, weil sich das Qualifikationsmerkmal auf die veräusserte Drogenmenge und damit das Ausmass der Gefährdung des geschützten Rechtsguts der Volksgesundheit auswirkte und auch bereits bei der Beurteilung der Verwerflichkeit der Tat straferhöhend berücksichtigt wird. Nach dem soeben Ausgeführten wiegt das objektive Tatverschulden im Rahmen des qualifizierten Tatbestands und mit Blick auf den weiten gesetzlichen Strafrahmen (ein bis zwanzig Jahre Freiheitsstrafe) noch vergleichsweise leicht. Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten als angemessen.