183 Die Gewerbsmässigkeit ist leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Leicht, weil sich das Qualifikationsmerkmal auf die veräusserte Drogenmenge und damit das Ausmass der Gefährdung des geschützten Rechtsguts der Volksgesundheit auswirkte und auch bereits bei der Beurteilung der Verwerflichkeit der Tat straferhöhend berücksichtigt wird.