Betreffend die Art und Weise des Vorgehens ist die professionelle und zeitintensive Vorgehensweise des Beschuldigten zu beachten. Anstelle einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen, packte er während mehr als zwei Jahren zu Hause und mit der Strafklägerin Einzelportionen von jeweils rund 100 Gramm Marihuana ab, die er u.a. an Personen aus seinem näheren Umfeld verkaufte. Dabei erzielte er einen nicht unerheblichen Gewinn von rund CHF 20'000.00.