19 Abs. 2 Bst. c BetmG dar und gefährdet erheblich die Gesundheit und Sicherheit von Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die einen bedeutenden Teil der Konsumenten von Cannabis und eine besonders verletzliche Personengruppe bilden (BGE 146 IV 326 E. 3.2). Insofern ist das Ausmass der Verletzung respektiv Gefährdung des geschützten Rechtsguts der Volksgesundheit vorliegend nicht zu unterschätzen. Betreffend die Art und Weise des Vorgehens ist die professionelle und zeitintensive Vorgehensweise des Beschuldigten zu beachten.