27.5 Fazit Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als dem Verschulden angemessen. Diese ist im Umfang von 2/3 zu asperieren, ausmachend 16 Monate.