19 Abs. 3 Bst. a BetmG ist strafmindernd zu berücksichtigen, dass von der relevanten Drogenmenge (rund 784 Gramm reines Kokain und relativ wenig Heroin) lediglich ein Bruchteil (rund 33 Gramm reines Kokain und relativ wenig Heroin) in den Verkehr gelangt ist. Bezüglich rund 13 Gramm reinem Kokain blieb es beim Anstaltentreffen zur Veräusserung und bei rund 738 Gramm reinem Kokain beim Anstaltentreffen zur Einfuhr. Insofern sind das Ausmass des verschuldeten Erfolgs und der Gefährdung des geschützten Rechtsguts deutlich geringer als bei vollendeter Tat.