Diese Umstände sind tatbestandsimmanent und daher neutral zu gewichten. Der Beschuldigte hätte die Betäubungsmittelwiderhandlung ohne Weiteres unterlassen und sich rechtskonform verhalten können. Er konsumierte selbst Drogen (pag. 06 0953 Z. 122 ff., pag. 06 1083 Z. 159 ff., pag. 06 2052 ff., pag. 06 2056), war jedoch nicht abhängig. Eine Strafmilderung nach Art. 19 Abs. 3 Bst. b BetmG kommt nicht in Betracht. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf das Tatverschulden aus. 27.4 Strafminderung zufolge Anstaltentreffens In sinngemässer Anwendung von Art. 19 Abs. 3 Bst.