Nach dem soeben Ausgeführten wiegt das objektive Tatverschulden im Rahmen des qualifizierten Tatbestands und mit Blick auf den weiten gesetzlichen Strafrahmen (ein bis zwanzig Jahre Freiheitsstrafe) noch vergleichsweise leicht. Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten als angemessen. 27.3 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus pekuniären Beweggründen. Er tätigte die Kokain- und Heroingeschäfte, um damit einen Teil seines Lebensunterhalts zu bestreiten. Diese Umstände sind tatbestandsimmanent und daher neutral zu gewichten.