Wenngleich seine Handlungen nicht über das zur Erfüllung des objektiven Tatbestands Notwendige hinausgingen, investierte der Beschuldigte, der keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging und weitgehend von der Prostitutionstätigkeit seiner Ehefrau lebte, doch erhebliche Arbeitsstunden und Professionalität in die Drogengeschäfte. Nach dem soeben Ausgeführten wiegt das objektive Tatverschulden im Rahmen des qualifizierten Tatbestands und mit Blick auf den weiten gesetzlichen Strafrahmen (ein bis zwanzig Jahre Freiheitsstrafe) noch vergleichsweise leicht.