I.11.4.1 AKS im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 1. April 2020 betreffend Marihuana andererseits – sind Einzelstrafen auszusprechen, weil diese unterschiedliche Drogenarten und Deliktszeiträume betreffen. Für den dem rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Ziff. I.11.1.1, I.11.1.2, I.11.1.3 und I.11.2 AKS zugrundeliegenden Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen auf pag. 19 395 ff. und pag. 19 441 f. verwiesen. 27.2 Objektive Tatschwere