Ob im konkreten Fall die Strafe zu mildern ist, hängt insbesondere davon ab, wieweit das Tatgeschehen vorangeschritten ist (versuchte Widerhandlung oder blosse Vorbereitung dazu) und aus welchen Gründen die Tatvollendung verfehlt wurde. War hierfür nicht das Verhalten des Täters ausschlaggebend, sondern davon unabhängige Faktoren (wie das frühzeitige Eingreifen von Polizei- respektiv Zollbehörden oder andere «Zufälle»), kommt eine Strafmilderung nicht oder nur in geringem Masse in Betracht. Dabei ist