Er trägt dem Umstand Rechnung, dass das Betäubungsmittelgesetz, anders als das allgemeine Strafrecht, bereits diese frühen Tathandlungen selbständig unter Strafe stellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_708/2017 vom 13.11.2017 E. 3.3.1). Ob im konkreten Fall die Strafe zu mildern ist, hängt insbesondere davon ab, wieweit das Tatgeschehen vorangeschritten ist (versuchte Widerhandlung oder blosse Vorbereitung dazu) und aus welchen Gründen die Tatvollendung verfehlt wurde.