Dieser fakultative Strafmilderungsgrund berücksichtigt, dass beim Anstaltentreffen der letzte entscheidende Schritt zu einer Rechtsverletzung noch nicht gemacht wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2014 vom 04.12.2014 E. 10.4.2). Er trägt dem Umstand Rechnung, dass das Betäubungsmittelgesetz, anders als das allgemeine Strafrecht, bereits diese frühen Tathandlungen selbständig unter Strafe stellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_708/2017 vom 13.11.2017 E. 3.3.1).