47 StGB). Das Gericht kann die Strafe nach freiem Ermessen mildern, wenn der Täter zu einer Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a bis f Anstalten getroffen hat (Art. 19 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst. g BetmG). Dieser fakultative Strafmilderungsgrund berücksichtigt, dass beim Anstaltentreffen der letzte entscheidende Schritt zu einer Rechtsverletzung noch nicht gemacht wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2014 vom 04.12.2014 E. 10.4.2).