In der Praxis bildet die umgesetzte Drogenmenge den entscheidenden Ausgangspunkt der Strafzumessung respektiv für die Bestimmung der Gefährdung des geschützten Rechtsguts. Letztere fällt umso grösser aus, je mehr gesundheitsgefährdende Drogen in Umlauf gebracht werden. Weiter ist die Gefährlichkeit der Droge von Bedeutung (SCHLEGEL/JUCKER, in: Orell Füssli Kommentar, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz sowie zu Bestimmungen des StGB und OBG mit weiteren Erlassen, 4. Aufl. 2022, N. 37 ff. zu Art. 47 StGB).