Die Drohung erfolgte im Herbst 2020 und damit kurz bevor die Strafklägerin den Beschuldigten verliess. Insofern war sie nicht (mehr) Tatmittel des Menschenhandels nach Ziff. I.1.1 AKS. Gleichwohl steht sie in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zum Schuldspruch wegen Menschenhandels. Deshalb rechtfertigt es sich, die einmonatige Freiheitsstrafe im Umfang von lediglich 1/2 zu asperieren, ausmachend 0.5 Monate.