179 sie dadurch gefügig zu machen. Die Tat wäre denn auch ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Diese Umstände sind tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf das Tatverschulden aus. 26.4 Fazit Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen Drohung nach Ziff. I.9 AKS eine Freiheitsstrafe von 1 Monaten als dem Verschulden angemessen. Die Drohung erfolgte im Herbst 2020 und damit kurz bevor die Strafklägerin den Beschuldigten verliess.