Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 1 Monaten als angemessen. 26.3 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen. Er drohte der Strafklägerin, um ihr Angst zu machen und sie einzuschüchtern und