Sie äusserte sich jedoch nicht dazu, dass diese konkrete Drohung respektiv die dadurch hervorgerufene Angst ihr Verhalten beeinflusst hätte. Das geschützte Rechtsgut des inneren Friedens und des Sicherheitsgefühls war in ihrer Lebenssituation ohnehin bereits massiv durch den Beschuldigten verletzt. Für den vorliegenden Schuldspruch ist das objektive Tatverschulden isoliert betrachtet noch als vergleichsweise leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 1 Monaten als angemessen.