Damit versetzte er sie in Angst und Schrecken, was tatbestandsimmanent ist. Das vom Beschuldigten angedrohte Übel richtete sich gegen die körperliche Integrität respektiv Leib und Leben der Strafklägerin. Aufgrund vorangegangener gewalttätiger Übergriffe und der gesamten Situation hatte sie berechtigten Grund zur Annahme, der Beschuldigte mache seine Drohung war. Sie äusserte sich jedoch nicht dazu, dass diese konkrete Drohung respektiv die dadurch hervorgerufene Angst ihr Verhalten beeinflusst hätte.