26. Asperation für den Schuldspruch wegen Drohung nach Ziff. I.9 AKS 26.1 Vorbemerkung Für den dem rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Drohung nach Ziff. I.9 AKS zugrundeliegenden Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen auf pag. 19 394 und pag. 19 438 verwiesen. 26.2 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte drohte der Strafklägerin, er werde ihr den Kopf abschneiden, wenn sie nicht mache, was er ihr sage. Damit versetzte er sie in Angst und Schrecken, was tatbestandsimmanent ist.