Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen. Er verabreichte der Strafklägerin das Neuroleptika Haldol, um sie ruhig zu stellen. Die Tat wäre denn auch ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Diese Umstände sind tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf das Tatverschulden aus. 25.4 Fazit Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung durch heimliches Verabreichen des Neuroleptika Haldol eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als dem Verschulden angemessen.