178 massgebenden Zeitraum auch eigenverantwortlich Medikamente zu sich genommen und Kokain konsumiert hat. Im Wissen darum und obgleich ihm die von der Strafklägerin geschilderten Symptome bekannt waren, verabreichte der Beschuldigte der Strafklägerin wiederholt das Neuroleptika Haldol. Er handelte äusserst verwerflich. Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als angemessen. 25.3 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen.