sowie der Umstand, dass der Beschuldigte neben diesen ungeöffneten Packungen noch weitere Packungen besorgt haben muss, weisen auf ein planmässiges Vorgehen und eine nicht unerhebliche kriminelle Energie hin. Die eigenmächtige Verabreichung eines Neuroleptikums ist ohne Weiteres geeignet, schwere Nebenwirkungen herbeizuführen. Das gilt vorliegend umso mehr, als die Strafklägerin im