Über die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten ist nichts bekannt. Es ist ungewiss, wann, wie und wie oft er der Strafklägerin in der Zeit von April bis Oktober 2020 gegen ihr Wissen und ihren Willen das verschreibungspflichtige Medikament verabreicht hat. Die in der ehelichen Wohnung sichergestellten und aus Bulgarien eingeführten drei Packungen Haloperidol-Richter 1.5 mg (Ass.-Nr. 31.1) sowie der Umstand, dass der Beschuldigte neben diesen ungeöffneten Packungen noch weitere Packungen besorgt haben muss, weisen auf ein planmässiges Vorgehen und eine nicht unerhebliche kriminelle Energie hin.