25. Asperation für den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung nach Ziff. I.6.3 AKS 25.1 Vorbemerkung Für den dem oberinstanzlichen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung nach Ziff. I.6.3 AKS zugrundeliegenden Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung wird auf E. II.9.6.8 und IV.15 hiervor verwiesen. 25.2 Objektive Tatschwere Die Strafklägerin litt aufgrund des ihr vom Beschuldigten heimlich verabreichten Neuroleptika Haldol mit dem Wirkstoff Haloperidol an allgemeinen Krankheitsgefühlen, wie Müdigkeit, Übelkeit, Unwohlsein und ungewolltem Gewichtsverlust.