24.4 Fazit Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung nach Ziff. I.6.2 (sowie I.7 AKS und Würdigungsvorbehalt) eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten als dem Verschulden angemessen. Diese ist im Umfang von 2/3 zu asperieren, ausmachend 6 Monate.