Über seine Motivlage kann mangels Geständnisses nur spekuliert werden. Naheliegenderweise dürfte es ihm einmal mehr darum gegangen sein, seiner Ehefrau gegenüber seine Machtposition zu demonstrieren und diese einzuschüchtern. Diese Umstände sind tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten. Der Beschuldigte hätte die Körperverletzung ohne Weiteres unterlassen und sich rechtskonform verhalten können. Eine Verschuldensminderung unter dem Titel der Vermeidbarkeit ist nicht angezeigt. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf das Tatverschulden aus. 24.4 Fazit