177 samt und mit Blick auf den weiten gesetzlichen Strafrahmen (bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe) ist das objektive Tatverschulden im ersten Drittel festzulegen. Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten als angemessen. 24.3 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen. Über seine Motivlage kann mangels Geständnisses nur spekuliert werden.