Im Zusammenhang mit der Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er die Strafklägerin in der gemeinsamen ehelichen Wohnung an die Wand drückte, sie würgte und ihr im Bett mehrere Faustschläge verabreichte. Damit übte er während mehrerer Minuten massive Gewalt gegenüber seiner ihm körperlich deutlich unterlegenen Ehefrau aus. Würgen ist äusserst gefährlich und geeignet, schwere Schädigungen hervorzurufen. Der Beschuldigte handelte verwerflich und skrupellos.