Die Strafklägerin erlitt Hämatome (Beulen) und empfand Schmerzen. Wo am Körper sie die Hämatome erlitt und wie stark ihre Schmerzen waren ist ebenso wenig bekannt wie der Verlauf ihrer Genesung. Offenbar sind die Hämatome folgenlos und innert wenigen Tagen verheilt. Die Verletzung des geschützten Rechtsguts der körperlichen Integrität und Gesundheit wiegt damit noch vergleichsweise leicht. Im Zusammenhang mit der Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er die Strafklägerin in der gemeinsamen ehelichen Wohnung an die Wand drückte, sie würgte und ihr im Bett mehrere Faustschläge verabreichte.