Diese ist im Umfang von 2/3 zu asperieren, ausmachend 12 Monate. Betreffend das Schlechterstellungsverbot nach Art. 6 Abs. 2 StGB ist darauf hinzuweisen, dass das bulgarische Recht für sexuelle Nötigung eine Freiheitsstrafe zwischen zwei und acht Jahren vorsieht (eingehend dazu die vorinstanzlichen Erwägungen auf pag. 19 281), und die vorliegende Freiheitsstrafe das ausländische Recht nicht verletzt.