23.3 Subjektive Tatschwere Für die sich neutral auf das Tatverschulden auswirkende subjektive Tatschwere wird sinngemäss auf die Ausführungen unter E. V.22.3 hiervor verwiesen. 23.4 Fazit Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen mehrfacher Vergewaltigung eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten als dem Verschulden angemessen. Diese ist im Umfang von 2/3 zu asperieren, ausmachend 12 Monate.