176 eine massive Verletzung des geschützten Rechtsguts der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung der Strafklägerin vor. Für die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten und insbesondere das eingesetzte Nötigungsmittel des psychischen Drucks wird sinngemäss auf die Ausführungen unter E. V.22.2 hiervor verwiesen. Die Kammer veranschlagt für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten. 23.3 Subjektive Tatschwere