AKS 23.1 Vorbemerkungen Unter Verweis auf die unter E. V.22 hiervor erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung und weil dem Beschuldigten kontinuierliche und qualitativ gleichartige sexuelle Nötigungen anzulasten sind, die sich über einen Tatzeitraum von zehn Jahren ausschliesslich gegen seine Ehefrau gerichtet haben und deren Anzahl nicht abschliessend bestimmbar ist, bildet die Kammer für sämtliche sexuellen Nötigungen eine Gesamtfreiheitsstrafe. Für den dem oberinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Nötigung nach Ziff. I.4.2