182 Abs. 4 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 StGB ist darauf hinzuweisen, dass das bulgarische Recht für Vergewaltigung eine Freiheitsstrafe zwischen zwei und acht Jahren vorsieht (eingehend dazu die vorinstanzlichen Erwägungen auf pag. 19 281), und die vorliegende Freiheitsstrafe das ausländische Recht nicht verletzt.