Diese Umstände sind tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf das Tatverschulden aus. 22.4 Fazit Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen mehrfacher Vergewaltigung eine Freiheitsstrafe von 60 Monaten als dem Verschulden angemessen. Diese ist im Umfang von 2/3 zu asperieren, ausmachend 40 Monate. Betreffend das Schlechterstellungsverbot nach Art. 182 Abs. 4 i.V.m.