– auch mit Freunden teilte, womit er die Strafklägerin zusätzlich erniedrigte. Die Strafklägerin äusserte (wohl vergeblich) die Hoffnung, dass die Vergewaltigungsvideos nicht veröffentlicht wurden (pag. 06 1631 Z. 402 ff.). Die Kammer veranschlagt für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 60 Monaten. 22.3 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und zur egoistischen Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse. Die Taten wären auch ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Diese Umstände sind tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten.