Insgesamt ist die Verletzung des geschützten Rechtsguts der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung als erheblich zu bezeichnen. Hinsichtlich der Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten ist zu beachten, dass er die Missionarsstellung bevorzugte und zufolge der Strafklägerin keine «perversen» Sachen von ihr verlangte. Betreffend des eingesetzten Nötigungsmittels des psychischen Drucks (teilweise auch der Gewalt) ist zu beachten, dass der Beschuldigte neben seiner Körperkraft die latente Angst und Einschüchterung der Strafklägerin nutzte, deren Grundstein er bewusst während der ersten Bulgarienreise legte.