Weil der Beschuldigte zeitgleich mit anderen Frauen ungeschützt intim war, fürchtete die Strafklägerin, sich mit sexuell übertragbaren Krankheiten anzustecken. Sie liess sich deshalb zweimal auf Infektionskrankheiten testen (pag. 06 1564 Z. 401 ff., pag. 06 1633 Z. 495 ff.). Gegen Ende ihres Martyriums, als der Beschuldigte gegen ihren Willen in ihr ejakulierte, musste sie zudem fürchten, ungewollt schwanger zu werden. Während den Vergewaltigungen erinnerte sich die Strafklägerin daran, wie sie als Kind im Bett lag und missbraucht wurde (pag. 06 1635 Z. 545 ff.)