AKS betreffend) wird auf E. II.9.6.6 und IV.13.3 hiervor verwiesen. 22.2 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte drang in regelmässiger Kadenz und über einen äusserst langen Zeitraum von rund zehn Jahren wiederholt und zeitweise mindestens einmal täglich mit seinem Penis vaginal in die Strafklägerin ein, womit von über tausend Einzeltaten auszugehen ist. Der erzwungene Vaginalverkehr erfolgte durch den eigenen Ehemann, der auch als Menschenhändler/Zuhälter fungierte. Weil der Beschuldigte zeitgleich mit anderen Frauen ungeschützt intim war, fürchtete die Strafklägerin, sich mit sexuell übertragbaren Krankheiten anzustecken.