Dieses Vorgehen drängt sich vorliegend umso mehr auf, als dem Beschuldigten kontinuierliche und qualitativ gleichartige Vergewaltigungen anzulasten sind, die sich über einen Tatzeitraum von zehn Jahren ausschliesslich gegen seine Ehefrau richteten und deren Anzahl nicht abschliessend bestimmbar ist. Entsprechend wird nachstehend nicht für jede einzelne Vergewaltigung eine (hypothetische) Strafe ermittelt, sondern eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet, die zur Einsatzfreiheitsstrafe