Jeden Kuss einzeln zu asperieren wäre auch deswegen gar nicht möglich, weil die Anzahl der einschlägigen Handlungen nicht bestimmbar sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_432/2020 vom 30.09.2021 E. 1.3; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 7B_187/2022 vom 20.10.2023 E. 2.6). Dieses Vorgehen drängt sich vorliegend umso mehr auf, als dem Beschuldigten kontinuierliche und qualitativ gleichartige Vergewaltigungen anzulasten sind, die sich über einen Tatzeitraum von zehn Jahren ausschliesslich gegen seine Ehefrau richteten und deren Anzahl nicht abschliessend bestimmbar ist.